Seit rund zweieinhalb Jahren gilt die EU-Verordnung AFIR. Sie legt unter anderem Regeln für die Preisgestaltung an Ladestationen fest – und ein Diskriminierungsverbot. Jetzt hat erstmals ein deutsches Gericht in München mit maximaler Deutlichkeit entschieden, dass dieses Verbot auch für sogenannte App-Preise gilt. nextnews war beim Urteil live im Gerichtssaal dabei.
Darum ging es
Geklagt hatte Digital Charging Solutions (DCS) aus München, vermutlich der größte Lade-Vertragsanbieter Europas, gegen EWE Go, die Nummer 4 beim Schnellladen in Deutschland. Im Kern steht dieser Satz der EU-Verordnung:
Auszug aus der Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR)
„Die von den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte berechneten Preise müssen angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar, transparent und nichtdiskriminierend sein. Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte dürfen durch die berechneten Preise nicht zwischen Endnutzern und Mobilitätsdienstleistern oder zwischen verschiedenen Mobilitätsdienstleistern diskriminieren.“
Offen waren bisher vor allem zwei Fragen. Erstens: Bezieht sich das Diskriminierungsverbot nur auf den Preis beim Ad-hoc-Laden oder auch auf Angebote aus vertragsgebundenem Laden – konkret die In-App-Preise, also den Direktvertrieb von Betreibern über eine eigene App wie bei EnBW, Aral, Tesla, Electra, Shell und vielen anderen? Zweitens: Welche Faktoren können eine angemessene preisliche Differenzierung rechtfertigen? Die erste Frage ist nun erstmals von einem deutschen Gericht beantwortet.
Schadenersatz rückwirkend ab April 2024
Der Klägerin wurde auch Schadenersatz zugesprochen, rückwirkend ab April 2024 – dem Tag des Inkrafttretens der EU-Verordnung. Den Schaden zu beziffern, ist allerdings rechtlich komplex.
Einen Vergleich hatte DCS im Verfahren abgelehnt: Mit EWE sei quasi nur ein Stellvertreter angeklagt worden, mit vielen anderen Ladestationsbetreibern gebe es vergleichbare Differenzen in der Rechtsauffassung – deshalb brauche man unbedingt die gerichtliche Klärung.
Signalwirkung für die Branche
Auch wenn das Urteil in dieser Instanz noch keine Rechtskraft erlangen sollte, ist die Signalwirkung erheblich. Angesprochen fühlen dürfen sich vor allem Betreiber, bei denen die Großhandelspreise (B2B) deutlich über den Preisen im Direktvertrieb an eigene Vertragskunden liegen.
Bestätigt sich die Rechtsauffassung des Gerichts, entfällt zugleich die vermeintliche Rechtfertigung hoher Ad-hoc-Preise. Viele Betreiber könnten davon abrücken – das macht den Weg frei für mehr echten Wettbewerb beim vertragslosen Laden. Der Meldestand der Ad-hoc-Preise in der Mobilithek als zentraler Meldestelle liegt inzwischen bei knapp 90 Prozent, viele App-Anbieter können kostenfrei auf diesen Datenbestand zugreifen.
Ad-hoc-Preise aus der Mobilithek in einer App
Steigen jetzt die App-Preise?
Die Befürchtung von Kritikern, die meist günstigen App-Preise könnten nun steigen, weil sie per Mischkalkulation subventioniert sind, teilt Stefan Möller nicht. Erstens seien solche Mischkalkulationen ein indirektes Eingeständnis einer bestehenden Diskriminierung. Zweitens habe der vergangene Sommer gezeigt, dass der Wettbewerb im Markt gut anläuft: So hatte Marktführer EnBW nach der Senkung der monatlichen Grundgebühr den kWh-Preis an eigenen Stationen im Abo zeitlich befristet auf 34 Cent gesenkt.
Preisaktion der EnBW für mobility+ Ladetarife (Quelle: EnBW)
Eine Möglichkeit für Betreiber, dem Urteil vermeintlich auszuweichen, wären sogenannte „99-Cent-Abos“ – eine minimale Grundgebühr als Rechtfertigung für günstige Preise nur für eigene Kunden. Folgt man dem Geist des Münchner Urteils, müsste man aber wohl auch solche Abos B2B zugänglich machen.