Gültig ab 11.02.2022 (Vorgängerversion: AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig bis 10.02.2022)
Der Mieter/Fahrer bestätigt, das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand und mit dem im Übergabeprotokoll bezeichneten Zubehör übernommen zu haben. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort bei Fahrzeugübergabe auf dem Übergabeprotokoll vermerken zu lassen.
Das Abstellen von Fremdfahrzeugen auf dem Firmengelände des Vermieters ist nicht gestattet. Die Haftung seitens des Vermieters ist bei Zuwiderhandlung ausgeschlossen.
Wenn der Mieter/Fahrer eine Reservierung eines Mietfahrzeugs vornehmen möchten, ist dies über verschiedene Kanäle möglich. Die CYX Mobile KG bietet neben einem schriftlichen Angebot eine Reservierung via Onlinetool an.
Eine „Reservierung“ eines Mietfahrzeugs ist ein Vermerk in den Unterlagen, dass der Mieter den Wunsch und die Absicht geäußert hat, ein Fahrzeug einer vereinbarten Fahrzeuggruppe zu einer vereinbarten Uhrzeit an einem vereinbarten Tag und an einer vereinbarten Ort (der „Abholzeit“, dem „Abholtag“) zu mieten, wobei das Fahrzeug zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Tag und an dem vereinbarten Ort (der „Rückgabezeit“, dem „Rückgabetag“) zurückzugeben ist, und zwar zu den nachfolgenden Bedingungen.
Die Reservierung läuft vorrangig über ein (Online-) Formular, welches vollständig ausgefüllt an die CYX Mobile KG zu übermitteln ist. Erst bei Bestätigung der Reservierung ist diese vertraglich bindend. Sollte die Reservierung über das angebotene Onlinetool vorgenommen werden, ist darauf hinzuweisen, dass die ausgefüllte Buchung zunächst eine Anfrage an die CYX Mobile KG darstellt und nicht bindend ist. Folgend den allgemeinen Regelungen des BGB zum Vertragsschluss, kommt ein Vertrag erst mit Annahme der Anfrage zustande. Diese Annahme wird dem Mieter per E-Mail übermittelt.
Die Mietdauer beginnt an dem vertraglich vereinbarten Übergabeort zum im Übergabeprotokoll erfassten Abholzeitpunkt spätestens jedoch zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Die Mietzeit endet zur im Rücknahmeprotokoll vermerkten Uhrzeit frühestens jedoch zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.
Ein Miettag sind 24 Stunden, ein Monat sind 28 Miettage, angefangene 24-Stunden werden als ein Miettag berechnet. Eine Karenzzeit der Überschreitung bis 30 Minuten wird dem Mieter ohne Berechnung eingeräumt. Eine grundsätzliche Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Vermieter behält sich vor, bei nicht in Kenntnis gesetzten Verlängerungen des vereinbarten Mietzeitraums Anzeige zu erstatten. Dann ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen.
Bei Mieten mit einer Laufzeit von einem Monat und mehr, wird monatlich im Voraus abgerechnet. Die Zahlung ist durch den Mieter bis zum Fälligkeitsdatum der Rechnung sicherzustellen, anderweitig fällt der Mieter in Verzug. Für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 7 Tage im Verzug ist oder abzusehen ist, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, endet das Mietverhältnis sofort. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit ohne Zustimmung des Vermieters fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
Das Mietentgelt setzt sich aus dem vereinbarten Mietpreis sowie gewünschten Sonderleistungen und etwaigen Standortzuschlägen (lt. Preis- und Leistungsverzeichnis) zusammen, was nach Zeit und ggf. zusätzlich nach gefahrenen Mehrkilometern erfolgt. Minderkilometer werden nicht rückvergütet. Der vereinbarte Mietpreis ist vor Mietbeginn zu leisten. Die Kosten für Wartung, Verschleißreparaturen (bei Reifen im Rahmen des normalen Verschleißes) Vollkasko-Versicherung und Kfz.-Haftpflichtversicherung sind im Mietpreis enthalten. Die Kosten für Fahrstrom trägt der Mieter/Fahrer.
Für die Anmietung wird eine einmalige Ladepauschale berechnet, die nach Fahrzeugklassen variiert (siehe Preis- und Leistungsverzeichnis).
Die während des Mietzeitraums durch den Nutzer des Fahrzeuges verursachten Kosten Dritter berechnen wir dem Mieter/Fahrer zzgl. einer Bearbeitungsgebühr gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis.
Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.
Der Mieter/Fahrer stimmt zu, dass Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger über die hinterlegte Emailadresse versandt werden. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. Bei Widerspruch trägt der Mieter eine Rechnungspauschale gemäß Preis-/ Leistungsverzeichnis und zuzüglich die Portokosten für die Übersendung in Papierform.
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
Der Vermieter prüft bei jeder Anmietung die Bonität des Mieters. Bei Langzeitmieten oder ABO-Verträgen behält sich der Vermieter das Recht vor eine regelmäßige Bonitätsprüfung durchzuführen. Bei negativer Bonitätsauskunft während einer Langzeitmiete steht dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Diese dient der Sicherung künftiger Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter im Zusammenhang mit dem Mietvertrag. Die Höhe der Kaution entspricht der vereinbarten Selbstbeteiligung des Haftungsausschlusses mindestens jedoch 500,00 Euro und wird im Mietvertrag vereinbart. Sollte das Fahrzeug beschädigt zurückgegeben werden, hat der Vermieter sofortigen Anspruch auf die Kaution. Alle Nachberechnungen von Kosten kann der Vermieter mit der Kaution verrechnen.
Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb von 28 Tagen an den Mieter zurückgezahlt.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution getrennt von Vermögen anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Seitens des Vermieters ist ein Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses möglich.
Als Zahlungsmittel akzeptieren wir Überweisungen, Kreditkarten, SEPA Direct, Giropay und Paypal. Bei Überweisungen muss sichergestellt sein, dass der Vermieter einen Zahlungseingang vor Übergabe bzw. Herausgabe des Fahrzeuges verzeichnen kann, ein Überweisungsbeleg als Nachweis der Zahlung wird nicht akzeptiert.
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, die Miete vor Mietbeginn zu entrichten. Bei Langzeitmieten ist die Zahlungspflicht gemäß Ziffer 2a sicherzustellen. Nach Rücknahme des Fahrzeuges ist an den Vermieter der ggf. noch verbleibenden Differenzbetrag zu bezahlen, der sich aus den im Mietvertrag ausgewiesenen Einzelpositionen zusammensetzt. Dies schließt auch die Abrechnung der bei der Rücknahme zusätzlich gefahrener Kilometer und entstandene Schäden mit ein.
Eine verspätete Rückgabe ist nur mit der Zustimmung des Vermieters zulässig. Bei Verstoß kommt der aus dem Mietvertrag hervorgehende Tagesmietpreis in max. dreifacher Höhe als Abrechnungsgrundlage für jeden Mehrtag zur Anwendung.
Zur weiteren Benutzung des Fahrzeuges neben dem Mieter sind nur die im Mietvertrag benannten Fahrer berechtigt. Hierfür sind jeweils die erforderliche, in Deutschland gültige Fahrerlaubnis (der bisherigen Klasse 3 oder der EU-Klasse B) und der in Deutschland gültige Personalausweis/Reisepass des jeweiligen Fahrers im Original bei der Fahrzeugübergabe vorzulegen.
Kann der Mieter (Vertragsnehmer) bei Übergabe des Fahrzeugs keine gültigen Dokumente (Personalausweis oder Reisepass und Führerschein) vorweisen, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Vermieter behält sich weiterhin das Recht vor, Schadenersatz gemäß Ziffer 16 vom Mieter zu verlangen.
Für alle Fahrzeuggruppen gelten bestimmte Alters- und Führerscheinbeschränkungen, welche auf der Website der CYX Mobile KG oder an den Standorten der CYX Mobile KG eingesehen sowie telefonisch erfragt werden können.
Für Mieter/Fahrer, die nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, fällt eine Jungfahrergebühr an. Der Mieter ist in der Pflicht zusätzlichen Fahrern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu geben und dafür Sorge tragen, dass diese eingehalten werden.
Die folgenden Bestimmungen gelten nur bei gewerblichen Anmietungen dann als vereinbart, wenn im Mietvertrag der Hinweis “Fuhrparknutzung erlaubt” vermerkt ist.
Die Zustimmung zur Nutzung durch einen vom gewerblichen Mieter bestimmten Personenkreis (Mitarbeiter der Firma) ist hiermit durch den Vermieter erteilt. Er versichert sich über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr sowie das Mindestalter seitens des Fahrers. Ferner hat er Dritten gegenüber, denen er den Mietgegenstand weitergibt, die Pflicht, über Vereinbarungen aus dem Mietvertrag zu informieren. Im Schadensfall haftet der Mieter. Ihm obliegt es aber, seinerseits eine Enthaftung gegenüber dem Dritten zu vereinbaren. Es wird empfohlen ein Fahrtenbuch zu führen.
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch für Geländefahrten, Fahrschulübungen, zur gewerblichen Personenbeförderung, für Fahrzeugtests, Ladestationstests oder Fahrsicherheitstrainings, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sog. Touristenfahrten).
Nicht gestattet sind die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte außer an berechtigte Fahrer gem. Ziffer 6 sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen. Der Transport gefährlicher Stoffe lt. GefStoffV und ChemG ist untersagt.
Die Bedienungsvorschriften lt. Bordbuch sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Das gemietete Fahrzeug darf nicht durch Ziehen abgeschleppt werden, sondern muss zwingend auf ein Abschleppfahrzeug gehoben und stehend transportiert werden. Das Abschleppunternehmen ist durch den Mieter in Kenntnis zu setzen, dass es sich um ein Elektrofahrzeug handelt.
Der Mieter/Fahrer trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (Maut).
Das Fahrzeug ist vertragsgemäß und schonend zu behandeln, und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Der Batteriestand ist regelmäßig zu prüfen und eine komplette Entleerung des Akkus ist untersagt.
Das Rauchen ist in den Fahrzeugen nicht gestattet. Für Schäden sowie für unverhältnismäßige Gebrauchsspuren und Abnutzungen haftet der Mieter.
Das Fahrzeug ist mit einer werblichen Folierung versehen, diese ist fester Bestandteil des Mietvertrages.
Die Verkehrssicherheit ist dauerhaft zu gewährleisten. Das Nutzen von Fahrassistenzsystemen bedeutet nicht, dass der Mieter/Fahrer für hieraus resultierende Schäden von seiner Verantwortung im Straßenverkehr befreit ist. Es handelt sich um eine Assistenz-Funktion, die zugeschaltet werden kann, verantwortlich ist immer der Mieter/Fahrer.
Manipulatives Deaktivieren von Fahrsicherheitssystemen ist untersagt. Bei Unfällen oder Schäden während oder infolgedessen besteht für den Mieter die volle Haftung. Für in diesem Zusammenhang eingetretene Schäden greift die Haftungsbeschränkung auf die vereinbarte Selbstbeteiligung nicht.
Die Fahrzeuge sind mit Systemen eines Drittanbieters ausgestattet, die eine Datenerfassung möglich machen. Über die Erfassung und Verarbeitung der Daten informiert der Drittanbieter gesondert. Während der ordnungsgemäßen Nutzung des Fahrzeuges durch den Mieter/Fahrer erfolgt keine Ortung bzw. Auswertung der Standortdaten durch den Vermieter. Bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters/Fahrers oder zur Aufklärung von Unfallhergängen ist der Vermieter berechtigt die notwendigen Daten über den Drittanbieter abzurufen. Die Außerbetriebnahme des Systems zur Datenerfassung ist untersagt.
Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rücknahme des Fahrzeuges nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rücknahme des Fahrzeuges für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeuges auf die Werkseinstellung erfolgen, der Vermieter ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es verschlossen zu halten. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Übermittelte Zugangsdaten (App-Zugang, PIN, etc.) sind vor Dritten geheim zu halten.
Betriebsstörungen bzw. technische Mängel sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Bei technischen Störungen, die das Aufsuchen einer Werkstatt erfordern, sowie Software-Updates, wenden Sie sich zur Terminabsprache an den Vermieter.
Ferner kann es nötig sein während der Vermietung die Räder zu wechseln, notwendige Hauptuntersuchungen, Wartungen oder Reparaturen in einer Werkstatt oder beim Hersteller des Fahrzeuges durchführen zu lassen. Bei einer Mietunterbrechung von mehr als 72 Stunden erhält der Mieter vom Vermieter ein Ersatzfahrzeug. Der Mieter ist verpflichtet, Werkstatttermine sofern zumutbar, in Abstimmung mit dem Vermieter wahrzunehmen.
Der Vermieter behält sich vor den Kilometerstand des Fahrzeuges regelmäßig abzufragen, damit Wartungsintervalle, Haltedauer und Garantiebedingungen gewährleistet werden können. Zur Einhaltung dieser Bedingungen ist der Vermieter berechtigt einen Fahrzeugtausch durchzuführen, soweit dieser dem Mieter/Fahrer zumutbar ist. Sollten die vertraglich vereinbarten Freikilometer überschritten sein, ist der Vermieter berechtigt, die Bezahlung der Mehrkilometer mit der Folgerechnung einzufordern.
Die Mietfahrzeuge dürfen nur innerhalb von Deutschland, Österreich, Schweiz sowie den Benelux-Staaten gegen eine Grenzüberschreitungsgebühr gefahren werden. Andere Länder sind nur auf Anfrage zusammen mit einer Freistellungserklärung befahrbar. In Länder, die nicht der Europäischen Union angehören ist die Einfahrt grundsätzlich nicht gestattet. Zuwiderhandlungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
Der Mieter/Fahrer wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß zurückgeben. Eine Wiederaufladung ist mit der entrichteten Ladepauschale Ziffer 3.a. abgegolten und nicht erstattungsfähig.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages sofort zu verlangen. lm Falle der Nichtbeachtung behält sich der Vermieter vor, das Fahrzeug sicherstellen zu lassen und die Kosten hierfür dem Mieter in Rechnung zu stellen.
Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten durch Einwurf der Fahrzeugschlüssel beim Vermieter zurückgegeben, so haftet der Mieter für alle Schäden, bis der Vermieter das Fahrzeug wieder in unmittelbarem Besitz hat.
In Einzelfällen ist der Vermieter berechtigt je nach Grad der Verschmutzung eine Sonderreinigung des Fahrzeuges in Rechnung zu stellen. Die möglichen Verschmutzungsgrade werden gemäß der Definition im Preis-/Leistungsverzeichnis angewendet und abgerechnet.
Bei einem Schadenfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, insbesondere dass:
Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.
Im Schadenfall oder bei technischen Problemen ist außerdem der Vermieter umgehend zu informieren.
Der Mieter/Fahrer darf sich nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist, soweit es der Gesundheitszustand zulässt.
Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der nächstgelegenen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und – papiere dem Vermieter auszuhändigen. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage zwischen Vermieter und Mieter/Fahrer erforderlich ist.
Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. Hierzu wendet sich der Mieter unverzüglich an die im Mietvertrag genannte/n Rufnummer/n.
Der Mieter/Fahrer haftet während der Dauer des Mietvertrages für an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör).
Der Mieter haftet auch für Schäden, die erst nach Rücknahme des Fahrzeuges festgestellt werden, etwa bei Rückgabe des Fahrzeuges bei Dunkelheit, in stark verschmutztem Zustand oder außerhalb der jeweiligen Standortöffnungszeiten.
Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter für Kosten der Bearbeitung gemäß >>>Preis- und Leistungsverzeichnis<<<, Mietausfall und andere aus der Schadensbearbeitung anfallende Kosten (z.B. Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, etc.).
Kleinschäden werden pauschal über das >>>Preis- und Leistungsverzeichnis<<< abgerechnet.
Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der im Mietvertrag bezeichneten Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
Der Mieter/Fahrer ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter zu benennen. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust ist auf eine Selbstbeteiligung pro Schadensfall, wie im Mietvertrag vereinbart, reduziert. Ausgenommen hiervon sind die nachfolgenden Sachverhalte.
Die Haftungsreduzierung gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. lm Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. lm Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
Die Haftungsreduzierung entfällt nicht, wenn die Pflichtverletzung weder für den Schadenseintritt noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung ursächlich ist.
lm Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit 50 Mio. € pro Unfallereignis für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei Personenschäden jedoch
höchstens 8 Mio. € pro Person. Schäden / Verluste für in oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch versicherungstechnisch nicht gedeckt.
Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung stehen oder sich eine vereinbarte Zustellung durch Verschulden des Vermieters um mehr als 4 Stunden verzögern, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.
lm Fall, dass vor, während oder nach der Miete Gegenstände des Mieters/Fahrers oder sonstiger Personen im oder auf dem gemieteten Fahrzeug beschädigt werden oder abhandenkommen, haftet der Vermieter nur bei Verschulden.
Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgendem Absatz wird die gesetzliche Haftung des Vermieters für Schadensersatz wie folgt beschränkt:
lm Falle einer Stornierung des Mietvertrages durch den Mieter werden folgende Stornogebühren berechnet:
Der Kunde hat die Möglichkeit den Nachweis zu erbringen, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, um somit die Stornokosten zu reduzieren.
Ein Widerrufsrecht des Mieters besteht gemäß § 312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 BGB nicht, da es sich um die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum handelt.
Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
Schadenersatzansprüche des Mieters/Fahrers sind in diesem Falle ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben hingegen Schadenersatzansprüche des Vermieters. Bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen droht dem Mieter/Fahrer trotz eventueller Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.
Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen.
Falls für den Vermieter die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist, dass ist insbesondere der Fall, wenn der Mieter:
Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren und Zubehör sowie aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
Bei Tod des Mieters endet der Mietvertrag automatisch 14 Kalendertage nach Vorlage des Todesnachweises bei der Vermieterin. Es erfolgt eine taggenaue Abrechnung.
Änderungen dieser Nutzungsbedingungen werden dem Mieter spätestens 4 Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (z.B. per E-Mail) angeboten. Die Änderungen werden wirksam und das Vertragsverhältnis wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt, wenn der Mieter diesen Änderungen nicht innerhalb von (vier) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung durch schriftliche Mitteilung an den Vermieter widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.
Es gilt deutsches Recht. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht zuständig. Der Vermieter ist berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
Der Mieter/Fahrer bestätigt, das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand und mit dem im Übergabeprotokoll bezeichneten Zubehör übernommen zu haben. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort bei Fahrzeugübergabe auf dem Übergabeprotokoll vermerken zu lassen.
Das Abstellen von Fremdfahrzeugen auf dem Firmengelände des Vermieters ist nicht gestattet. Die Haftung seitens des Vermieters ist bei Zuwiderhandlung ausgeschlossen.
Die Mietdauer beginnt an dem vertraglich vereinbarten Übergabeort zum im Übergabeprotokoll erfassten Abholzeitpunkt spätestens jedoch zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Die Mietzeit endet zur im Rücknahmeprotokoll vermerkten Uhrzeit frühestens jedoch zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.
Ein Miettag sind 24 Stunden, ein Monat sind 28 Miettage, angefangene 24-Stunden werden als ein Miettag berechnet. Eine Karenzzeit der Überschreitung bis 30 Minuten wird dem Mieter ohne Berechnung eingeräumt. Eine grundsätzliche Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Vermieter behält sich vor, bei nicht in Kenntnis gesetzten Verlängerungen des vereinbarten Mietzeitraums Anzeige zu erstatten. Dann ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen.
Bei Mieten mit einer Laufzeit von einem Monat und mehr, wird monatlich im Voraus abgerechnet. Die Zahlung ist durch den Mieter bis zum Fälligkeitsdatum der Rechnung sicherzustellen, anderweitig fällt der Mieter in Verzug. Für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 7 Tage im Verzug ist oder abzusehen ist, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, endet das Mietverhältnis sofort. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit ohne Zustimmung des Vermieters fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
Das Mietentgelt setzt sich aus dem vereinbarten Mietpreis sowie gewünschten Sonderleistungen und etwaigen Standortzuschlägen (lt. Preis- und Leistungsverzeichnis) zusammen, was nach Zeit und ggf. zusätzlich nach gefahrenen Mehrkilometern erfolgt. Minderkilometer werden nicht rückvergütet. Der vereinbarte Mietpreis ist vor Mietbeginn zu leisten. Die Kosten für Wartung, Verschleißreparaturen (bei Reifen im Rahmen des normalen Verschleißes) Vollkasko-Versicherung und Kfz.-Haftpflichtversicherung sind im Mietpreis enthalten. Die Kosten für Fahrstrom trägt der Mieter/Fahrer.
Für die Anmietung wird eine einmalige Ladepauschale berechnet, die nach Fahrzeugklassen variiert (siehe Preis- und Leistungsverzeichnis).
Die während des Mietzeitraums durch den Nutzer des Fahrzeuges verursachten Kosten Dritter berechnen wir dem Mieter/Fahrer zzgl. einer Bearbeitungsgebühr gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis.
Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.
Der Mieter/Fahrer stimmt zu, dass Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger über die hinterlegte Emailadresse versandt werden. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. Bei Widerspruch trägt der Mieter eine Rechnungspauschale gemäß Preis-/ Leistungsverzeichnis und zuzüglich die Portokosten für die Übersendung in Papierform.
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
Der Vermieter prüft bei jeder Anmietung die Bonität des Mieters. Bei Langzeitmieten oder ABO-Verträgen behält sich der Vermieter das Recht vor eine regelmäßige Bonitätsprüfung durchzuführen. Bei negativer Bonitätsauskunft während einer Langzeitmiete steht dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Diese dient der Sicherung künftiger Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter im Zusammenhang mit dem Mietvertrag. Die Höhe der Kaution entspricht der vereinbarten Selbstbeteiligung des Haftungsausschlusses, mindestens jedoch 500,00 Euro und wird im Mietvertrag vereinbart. Sollte das Fahrzeug beschädigt zurückgegeben werden, hat der Vermieter sofortigen Anspruch auf die Kaution. Alle Nachberechnungen von Kosten kann der Vermieter mit der Kaution verrechnen.
Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb von 28 Tagen an den Mieter zurückgezahlt.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution getrennt von Vermögen anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Seitens des Vermieters ist ein Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses möglich.
Als Zahlungsmittel akzeptieren wir Überweisungen und SEPA Direct,. Bei Überweisungen muss sichergestellt sein, dass der Vermieter einen Zahlungseingang vor Übergabe bzw. Herausgabe des Fahrzeuges verzeichnen kann, ein Überweisungsbeleg als Nachweis der Zahlung wird nicht akzeptiert.
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, die Miete vor Mietbeginn zu entrichten. Bei Langzeitmieten ist die Zahlungspflicht gemäß Ziffer 2a sicherzustellen. Nach Rücknahme des Fahrzeuges ist an den Vermieter der ggf. noch verbleibenden Differenzbetrag zu bezahlen, der sich aus den im Mietvertrag ausgewiesenen Einzelpositionen zusammensetzt. Dies schließt auch die Abrechnung der bei der Rücknahme zusätzlich gefahrener Kilometer und entstandene Schäden mit ein.
Eine verspätete Rückgabe ist nur mit der Zustimmung des Vermieters zulässig. Bei Verstoß kommt der aus dem Mietvertrag hervorgehende Tagesmietpreis in max. dreifacher Höhe als Abrechnungsgrundlage für jeden Mehrtag zur Anwendung.
Zur weiteren Benutzung des Fahrzeuges neben dem Mieter sind nur die im Mietvertrag benannten Fahrer berechtigt. Hierfür sind jeweils die erforderliche, in Deutschland gültige Fahrerlaubnis (der bisherigen Klasse 3 oder der EU-Klasse B) und der in Deutschland gültige Personalausweis/Reisepass des jeweiligen Fahrers im Original bei der Fahrzeugübergabe vorzulegen.
Kann der Mieter (Vertragsnehmer) bei Übergabe des Fahrzeugs keine gültigen Dokumente (Personalausweis oder Reisepass und Führerschein) vorweisen, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Vermieter behält sich weiterhin das Recht vor, Schadenersatz gemäß Ziffer 16 vom Mieter zu verlangen.
Für alle Fahrzeuggruppen gelten bestimmte Alters- und Führerscheinbeschränkungen, welche auf der nextmove Website oder an den nextmove Standorten eingesehen sowie telefonisch erfragt werden können.
Für Mieter/Fahrer, die nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, fällt eine Jungfahrergebühr an. Der Mieter ist in der Pflicht zusätzlichen Fahrern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu geben und dafür Sorge tragen, dass diese eingehalten werden.
Die folgenden Bestimmungen gelten nur bei gewerblichen Anmietungen dann als vereinbart, wenn im Mietvertrag der Hinweis “Fuhrparknutzung erlaubt” vermerkt ist.
Die Zustimmung zur Nutzung durch einen vom gewerblichen Mieter bestimmten Personenkreis (Mitarbeiter der Firma) ist hiermit durch den Vermieter erteilt. Er versichert sich über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr sowie das Mindestalter seitens des Fahrers. Ferner hat er Dritten gegenüber, denen er den Mietgegenstand weitergibt, die Pflicht, über Vereinbarungen aus dem Mietvertrag zu informieren. Im Schadensfall haftet der Mieter. Ihm obliegt es aber, seinerseits eine Enthaftung gegenüber dem Dritten zu vereinbaren. Es wird empfohlen ein Fahrtenbuch zu führen.
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch für Geländefahrten, Fahrschulübungen, zur gewerblichen Personenbeförderung, für Fahrzeugtests, Ladestationstests oder Fahrsicherheitstrainings, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sog. Touristenfahrten).
Nicht gestattet sind die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte außer an berechtigte Fahrer gem. Ziffer 6 sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen. Der Transport gefährlicher Stoffe lt. GefStoffV und ChemG ist untersagt.
Die Bedienungsvorschriften lt. Bordbuch sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Das gemietete Fahrzeug darf nicht durch Ziehen abgeschleppt werden, sondern muss zwingend auf ein Abschleppfahrzeug gehoben und stehend transportiert werden. Das Abschleppunternehmen ist durch den Mieter in Kenntnis zu setzen, dass es sich um ein Elektrofahrzeug handelt.
Der Mieter/Fahrer trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (Maut).
Das Fahrzeug ist vertragsgemäß und schonend zu behandeln, und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Der Batteriestand ist regelmäßig zu prüfen und eine komplette Entleerung des Akkus ist untersagt.
Das Rauchen ist in den Fahrzeugen nicht gestattet. Für Schäden sowie für unverhältnismäßige Gebrauchsspuren und Abnutzungen haftet der Mieter.
Das Fahrzeug ist mit einer werblichen Folierung versehen, diese ist fester Bestandteil des Mietvertrages.
Die Verkehrssicherheit ist dauerhaft zu gewährleisten. Das Nutzen von Fahrassistenzsystemen bedeutet nicht, dass der Mieter/Fahrer für hieraus resultierende Schäden von seiner Verantwortung im Straßenverkehr befreit ist. Es handelt sich um eine Assistenz-Funktion, die zugeschaltet werden kann, verantwortlich ist immer der Mieter/Fahrer.
Manipulatives Deaktivieren von Fahrsicherheitssystemen ist untersagt. Bei Unfällen oder Schäden während oder infolgedessen besteht für den Mieter die volle Haftung. Für in diesem Zusammenhang eingetretene Schäden greift die Haftungsbeschränkung auf die vereinbarte Selbstbeteiligung nicht.
Die Fahrzeuge sind mit Systemen eines Drittanbieters ausgestattet, die eine Datenerfassung möglich machen. Über die Erfassung und Verarbeitung der Daten informiert der Drittanbieter gesondert. Während der ordnungsgemäßen Nutzung des Fahrzeuges durch den Mieter/Fahrer erfolgt keine Ortung bzw. Auswertung der Standortdaten durch den Vermieter. Bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters/Fahrers oder zur Aufklärung von Unfallhergängen ist der Vermieter berechtigt die notwendigen Daten über den Drittanbieter abzurufen. Die Außerbetriebnahme des Systems zur Datenerfassung ist untersagt.
Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rücknahme des Fahrzeuges nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rücknahme des Fahrzeuges für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeuges auf die Werkseinstellung erfolgen, der Vermieter ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es verschlossen zu halten. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Übermittelte Zugangsdaten (App-Zugang, PIN, etc.) sind vor Dritten geheim zu halten.
Betriebsstörungen bzw. technische Mängel sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Bei technischen Störungen, die das Aufsuchen einer Werkstatt erfordern, sowie Software-Updates, wenden Sie sich zur Terminabsprache an den Vermieter.
Ferner kann es nötig sein während der Vermietung die Räder zu wechseln, notwendige Hauptuntersuchungen, Wartungen oder Reparaturen in einer Werkstatt oder beim Hersteller des Fahrzeuges durchführen zu lassen. Bei einer Mietunterbrechung von mehr als 72 Stunden erhält der Mieter vom Vermieter ein Ersatzfahrzeug. Der Mieter ist verpflichtet, Werkstatttermine sofern zumutbar, in Abstimmung mit dem Vermieter wahrzunehmen.
Der Vermieter behält sich vor den Kilometerstand des Fahrzeuges regelmäßig abzufragen, damit Wartungsintervalle, Haltedauer und Garantiebedingungen gewährleistet werden können. Zur Einhaltung dieser Bedingungen ist der Vermieter berechtigt einen Fahrzeugtausch durchzuführen, soweit dieser dem Mieter/Fahrer zumutbar ist. Sollten die vertraglich vereinbarten Freikilometer überschritten sein, ist der Vermieter berechtigt, die Bezahlung der Mehrkilometer mit der Folgerechnung einzufordern.
Die Mietfahrzeuge dürfen nur innerhalb von Deutschland, Österreich, Schweiz sowie den Benelux-Staaten gegen eine Grenzüberschreitungsgebühr gefahren werden. Andere Länder sind nur auf Anfrage zusammen mit einer Freistellungserklärung befahrbar. In Länder, die nicht der Europäischen Union angehören ist die Einfahrt grundsätzlich nicht gestattet. Zuwiderhandlungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
Der Mieter/Fahrer wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß zurückgeben. Eine Wiederaufladung ist mit der entrichteten Ladepauschale Ziffer 3.a. abgegolten und nicht erstattungsfähig.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages sofort zu verlangen. lm Falle der Nichtbeachtung behält sich der Vermieter vor, das Fahrzeug sicherstellen zu lassen und die Kosten hierfür dem Mieter in Rechnung zu stellen.
Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten durch Einwurf der Fahrzeugschlüssel beim Vermieter zurückgegeben, so haftet der Mieter für alle Schäden, bis der Vermieter das Fahrzeug wieder in unmittelbarem Besitz hat.
In Einzelfällen ist der Vermieter berechtigt je nach Grad der Verschmutzung eine Sonderreinigung des Fahrzeuges in Rechnung zu stellen. Die möglichen Verschmutzungsgrade werden gemäß der Definition im Preis-/Leistungsverzeichnis angewendet und abgerechnet.
Bei einem Schadenfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, insbesondere dass:
Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.
Im Schadenfall oder bei technischen Problemen ist außerdem der Vermieter umgehend zu informieren.
Der Mieter/Fahrer darf sich nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist, soweit es der Gesundheitszustand zulässt.
Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der nächstgelegenen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und – papiere dem Vermieter auszuhändigen. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage zwischen Vermieter und Mieter/Fahrer erforderlich ist.
Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. Hierzu wendet sich der Mieter unverzüglich an die im Mietvertrag genannte/n Rufnummer/n.
Der Mieter/Fahrer haftet während der Dauer des Mietvertrages für an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör).
Der Mieter haftet auch für Schäden, die erst nach Rücknahme des Fahrzeuges festgestellt werden, etwa bei Rückgabe des Fahrzeuges bei Dunkelheit, in stark verschmutztem Zustand oder außerhalb der jeweiligen Standortöffnungszeiten.
Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter für Kosten der Bearbeitung gemäß >>>Preis- und Leistungsverzeichnis<<<, Mietausfall und andere aus der Schadensbearbeitung anfallende Kosten (z.B. Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, etc.).
Kleinschäden werden pauschal über das >>>Preis- und Leistungsverzeichnis<<< abgerechnet.
Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der im Mietvertrag bezeichneten Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
Der Mieter/Fahrer ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter zu benennen. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust ist auf eine Selbstbeteiligung pro Schadensfall, wie im Mietvertrag vereinbart, reduziert. Ausgenommen hiervon sind die nachfolgenden Sachverhalte.
Die Haftungsreduzierung gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. lm Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. lm Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
Die Haftungsreduzierung entfällt nicht, wenn die Pflichtverletzung weder für den Schadenseintritt noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung ursächlich ist.
lm Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit 50 Mio. € pro Unfallereignis für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei Personenschäden jedoch
höchstens 8 Mio. € pro Person. Schäden / Verluste für in oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch versicherungstechnisch nicht gedeckt.
Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung stehen oder sich eine vereinbarte Zustellung durch Verschulden des Vermieters um mehr als 4 Stunden verzögern, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.
lm Fall, dass vor, während oder nach der Miete Gegenstände des Mieters/Fahrers oder sonstiger Personen im oder auf dem gemieteten Fahrzeug beschädigt werden oder abhandenkommen, haftet der Vermieter nur bei Verschulden.
Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgendem Absatz wird die gesetzliche Haftung des Vermieters für Schadensersatz wie folgt beschränkt:
lm Falle einer Stornierung des Mietvertrages durch den Mieter werden folgende Stornogebühren berechnet:
Der Kunde hat die Möglichkeit den Nachweis zu erbringen, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, um somit die Stornokosten zu reduzieren.
Ein Widerrufsrecht des Mieters besteht gemäß § 312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 BGB nicht, da es sich um die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum handelt.
Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
Schadenersatzansprüche des Mieters/Fahrers sind in diesem Falle ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben hingegen Schadenersatzansprüche des Vermieters. Bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen droht dem Mieter/Fahrer trotz eventueller Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.
Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen.
Falls für den Vermieter die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist, dass ist insbesondere der Fall, wenn der Mieter:
Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren und Zubehör sowie aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
Bei Tod des Mieters endet der Mietvertrag automatisch 14 Kalendertage nach Vorlage des Todesnachweises bei der Vermieterin. Es erfolgt eine taggenaue Abrechnung.
Änderungen dieser Nutzungsbedingungen werden dem Mieter spätestens 4 Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (z.B. per E-Mail) angeboten. Die Änderungen werden wirksam und das Vertragsverhältnis wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt, wenn der Mieter diesen Änderungen nicht innerhalb von (vier) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung durch schriftliche Mitteilung an den Vermieter widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.
Es gilt deutsches Recht. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht zuständig. Der Vermieter ist berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
1. Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Zusammenhang mit allen Vertragsabschlüssen zur Lieferung von Waren zwischen der nextmove GmbH und Verbrauchern und Unternehmern, im Folgenden als „Kunden“ benannt.
1.2 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der nextmove GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Die nextmove GmbH vertreibt Merchandising-Artikel für die Eigenmarke „nextmove“.
2.2 Die nextmove GmbH vertreibt weiterhin sowohl eigene als auch von Drittherstellern gelieferte Fahrzeugkomponenten.
2.3 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Die Produkte können zunächst unverbindlich in den Warenkorb gelegt werden und die Eingaben vor dem Absenden der verbindlichen Bestellung jederzeit korrigiert werden, indem die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen genutzt werden. Durch Anklicken des Bestellbuttons wird eine verbindliche Bestellung/ ein verbindliches Angebot der im Warenkorb enthaltenen Waren abgegeben. Die Bestätigung des Zugangs der Bestellung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung. Sobald die Bestellung in Textform bestätigt wurde, erlangt diese Rechtswirksamkeit und es kommt zum Vertragsschluss.
2.4 Wir bieten grundsätzlich Geschenkgutscheine an, welche käuflich erworben werden können. Das Guthaben eines Geschenkgutscheins wird weder in Bargeld ausgezahlt noch verzinst. Geschenkgutscheine und Guthaben können nur vor Abschluss des Bestellvorgangs eingelöst werden. Geschenkgutscheine und Guthaben können nicht nachträglich angerechnet werden.
3. Preise
3.1 Die im Online-Shop angegebenen Preise sind Bruttopreise. Die Kosten von Verpackung sowie des Transports und gegebenenfalls erforderliche Transportversicherungen hat der Kunde zu zahlen. Bei Lieferungen ins Ausland werden Zollkosten und Gebühren zu Lasten des Kunden erhoben.
3.2. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung der nextmove GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
4. individuelle Leistungen
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsangaben sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich zwischen den Parteien in Textform vereinbart wird. An diesen Unterlagen behält sich nextmove GmbH ein ausschließliches Eigentums– und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis der nextmove GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
5. Liefer– und Leistungszeit
5.1 Die Lieferfrist wird durch Aufgabe zum Transport gewahrt. Gegebenenfalls erforderliche Zusatzleistungen zur Beschleunigung des Transports (z.B. Expressversand) zum Kunden trägt dieser selbst.
5.2 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der nextmove GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises, des Kunden voraus. Auftragsänderungen durch den Kunden haben die Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen zur Folge.
5.3 Soweit die nextmove GmbH infolge höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert ist, wird sie für die Zeit, die notwendig ist, um den für die Durchführung des Vertrags notwendigen Zustand wiederherzustellen, von ihrer Leistungspflicht entbunden. Als höhere Gewalt im Sinne dieser Bedingungen gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die – auch wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs der nextmove GmbH liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der nextmove GmbH nicht verhindert werden können. Soweit der nextmove GmbH Umstände bekannt werden, die sie voraussichtlich an der termingerechten Lieferung/Leistung hindern werden, wird sie den Kunden hierüber in Textform informieren.
5.4 Die nextmove GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Diese gelten als selbständige Leistung.
5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist die nextmove GmbH berechtigt, einen pauschalierten Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein geringerer als der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Nach Setzen einer angemessenen Nachfrist ist die nextmove GmbH berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. nextmove GmbH macht in diesem Fall einen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Auftragswerts geltend, soweit nicht der Kunde einen geringeren bzw. nextmove GmbH einen höheren Schaden nachweist.
6. Gefahrenübergang
Die Gefahr einer nachträglich zufällig eintretenden Unmöglichkeit oder Verschlechterung des Leistungsgegenstands geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zum Zwecke der Versendung das Lager der nextmove GmbH verlassen hat. Wird der Versand ohne Verschulden der nextmove GmbH unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
7. Abnahme
7.1 Der Kunde hat seinen kaufmännischen Untersuchungs– und Rügeobliegenheitspflichten ordnungsgemäß nachzukommen soweit es sich um einen Unternehmer handelt. Er hat die nextmove GmbH unverzüglich und schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs über Mängel an den übergebenen Waren bzw. Produkten zu informieren.
7.2 Soweit der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistung einen Mangel formgerecht geltend macht, gilt die Abnahme als erfolgt.
7.3 Sollte der Kunde aus Gründen, die nicht von der nextmove GmbH zu vertreten sind, endgültig nicht abnehmen und/oder vom Kaufvertrag zurücktreten, ist die nextmove GmbH berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25% des Auftragswerts der durch den Rücktritt nicht mehr zu liefernden Waren zu fordern. Dieser Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die nextmove GmbH einen höheren oder der Kunde einen geringeren oder sogar fehlenden Schaden nachweist. Bereits gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen und gemäß Kaufvertrag berechnet, sofern der Kunde nicht gegenüber der nextmove GmbH zum Rücktritt bzw. zur Stornierung berechtigt ist.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Die Rechnungen der nextmove GmbH sind sofort nach Erhalt zahlbar ohne Abzug.
8.2 Die nextmove GmbH ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen gesondert vorab in Rechnung zu stellen.
8.3 Die nextmove GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen. Über die Art der Verrechnung wird die nextmove GmbH den Kunden informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist die nextmove GmbH berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
8.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die nextmove GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung dann als erfolgt, wenn der Scheck von einer Bank eingelöst wird.
8.5 Gerät der Kunde in Verzug, ist die nextmove GmbH dazu berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht der nextmove GmbH, einen darüber hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
8.6 Werden der nextmove GmbH Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wird insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder stellt der Kunde Zahlungen an die nextmove GmbH ein, so ist die nextmove GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen.
8.7 Eine Aufrechnung gegenüber der nextmove GmbH kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von der nextmove GmbH anerkannten Forderung erfolgen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die nextmove GmbH behält sich bis zur Zahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden das Eigentum an den durch sie gelieferten Waren vor. Auf Verlangen des Kunden gibt die nextmove GmbH die ihr zustehenden Sicherheiten frei, soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, Eingriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum unter dem Hinweis auf die Rechte der nextmove GmbH abzuwehren und die nextmove GmbH über Pfändungen oder sonstiger Eingriffe Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
9.3 Verhält sich der Kunde vertragswidrig, ist die nextmove GmbH berechtigt, gelieferte Waren zurückzunehmen. In der Rücknahme und der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, ein solcher bleibt der nextmove GmbH jedoch vorbehalten.
10. Mängelhaftung
10.1 Die nextmove GmbH gewährleistet, dass die gelieferte Hardware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von sichtbaren Fabrikations– und Materialfehlern ist. Eine nur unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit der Hardware bleibt bei der Geltendmachung von Mängelansprüchen außer Betracht.
10.2 Die Frist zur Geltendmachung von Fehlern an Produkten der nextmove GmbH beginnt mit der Abnahme, spätestens jedoch zwei Wochen nach Auslieferung und beträgt 24 Monate. Hat der Kunde einen Fehler innerhalb der Frist in Textform mitgeteilt, wird die nextmove GmbH diesen Fehler innerhalb einer angemessenen Frist ggf. in mehreren Versuchen beheben. Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen, soweit die Nachbesserung nicht fehlschlägt. Soweit sich herausstellen sollte, dass die nextmove GmbH den Fehler nicht zu vertreten hat, ist diese berechtigt, die zur Fehlerbeseitigung erforderlichen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
10.3 Die Fehlerbeseitigungspflicht der nextmove GmbH entfällt, soweit die gelieferte Hardware für andere als die im Vertrag vorgesehenen Zwecke genutzt wird.
10.4 Die nextmove GmbH übernimmt keinerlei Gewähr für Hardware, die durch den Kunden verändert oder bearbeitet worden ist.
10.5 Werden beim Kunden Fehler der Hardware beobachtet, die nur vereinzelt auftreten oder die bei anderen, vergleichbaren Installationen nicht aufgetreten sind, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass es sich um Fehler der gelieferten Hardware handelt und nicht um umgebungsspezifische Unverträglichkeitseinflüsse bzw. eine fehlerhafte Handhabung der Produkte durch den Kunden. Liegt danach kein Fehler der Hardware vor, kann die nextmove GmbH die Erstattung der durch die Prüfung entstandenen Kosten vom Kunden verlangen.
11. Haftung
11.1 Die Haftung der nextmove GmbH ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dem der Kunde bei Abschluss des diesen Bedingungen zugrunde liegenden Vertrags aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen.
11.2 Die vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht für solche Schäden, die vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig durch der nextmove GmbH zurechenbare Handlungen verursacht worden sind und nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit des Kunden.
11.3 Der Schadensersatzanspruch bei Verzug oder Unmöglichkeit ist ausgeschlossen, soweit hierdurch nicht eine der wesentlichen Pflichten des Vertrags verletzt wird.
12. Nutzungsumfang
12.1 Der zulässige Nutzungsumfang der gelieferten Artikel der nextmove GmbH ergibt sich aus den dazugehörigen Dokumentationen. Eine darüber hinaus gehende Nutzung ist nicht gestattet.
12.2 Vervielfältigungen von Artikeln dürfen ausdrücklich nicht angefertigt werden.
12.3 Kommt der Kunde den vorgenannten Sorgfaltspflichten nicht nach, haftet er der nextmove GmbH für den hierdurch entstandenen Schaden, mindestens in Höhe des üblichen Nutzungsentgelts zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Änderungen und Ergänzungen der die Vertragsparteien verbindenden Verträge sowie der Anlage zu diesen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.
14.2 Die Vertragsparteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus den sie verbindenden Verträgen und Vereinbarungen die Anwendung deutschen Rechts. Die Anwendung des UN– Kaufrechts wird ausgeschlossen.
14.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort für die sich aus den Verträgen ergebenden beiderseitigen Rechte und Pflichten ist Arnstadt.
14.4 Die Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vertragspartners.
14.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollten die Parteien feststellen, dass in dem Vertrag eine Lücke ist, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zum Ausfüllen der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten. Diese soll, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommen, was die Vertragspartner gewollt haben, sofern sie bei Abschluss des Vertrags oder der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Fall über eine wirksame oder durchführbare Bestimmung oder eine Bestimmung zum Ausfüllen der Lücke einigen, die wirtschaftlich dem Sinn und Zweck des Vertrags am nächsten kommt, den die Parteien bei Unterzeichnung angestrebt haben.
Wir verwenden Cookies um unsere Website für Sie zu verbessern und statistische Informationen über die Nutzung zu erhalten. Ihre Datenschutz-Einstellungen können Sie jederzeit ändern oder durch Klick auf "Akzeptieren" bestätigen.
Last-Minute-Angebote, Rabatt-Aktionen und kostenlose Testfahrten