Ladepunkte für Mietswohnungen? Rechtliche Grundlagen und zukünftiger Bedarf der Ladeinfrastruktur

Aktuell sind die Anteile von E-Autos an den Neuzulassungen relativ schwach. Das Ziel der Bundesregierung ist aber klar: 15 Millionen Elektroautos sollen bis 2030 auf den deutschen Straßen fahren. Allerdings müssen all diese Fahrzeuge auch geladen werden und dafür reicht nicht nur der Ausbau öffentlicher Ladeinfrastruktur. Aktuellen Schätzungen zufolge finden 50 Prozent bis 80 Prozent der Ladevorgänge zuhause statt. Mehr als die Hälfte aller Wohnungen entfällt auf Mehrparteienhäuser. Großes Potenzial für den Ausbau von Ladepunkten bieten auch Nichtwohngebäude, wie beispielsweise Bürogebäude. Denn auch auf Arbeit finden viele Ladevorgänge statt.

Der Ausbau der Ladeinfrastruktur an Mehrparteienhäusern und Nichtwohngebäuden ist jedoch mit zusätzlichen Herausforderungen verbunden. Der Ausbau benötigt Investoren. In der Regel sind aber potenzielle Investoren nicht diejenigen, die von dem Ausbau profitieren können. Daher bestehen nur wenige Anreize der Investition. Hinzu kommt, dass es bei einigen Bestandsgebäuden auch technische Einschränkungen gibt. Beispielsweise veraltete Hauselektrik oder begrenzte Netzanschlüsse. Die Folge ist eine komplexere Installation von Ladepunkten. Im Auftrag von Transport und Environment Deutschland wurde eine Studie durchgeführt, die analysiert wie hoch der Bedarf von Ladeinfrastruktur an Mehrparteiengebäuden und Nichtwohngebäuden im Jahr 2030 ist.

Die Studie wurde von dem Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE und dem Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung ISI durchgeführt. Es wird davon ausgegangen, dass das Ziel von 15 Millionen BEV bis 2030 erreicht wird. Die Studie kommt zu den Ergebnissen, dass es ausreichen würde, wenn für 20 Prozent der E-Autos eines Mehrparteiengebäudes ein Ladepunkt eingeplant wird. Das setzt aber voraus, dass die Ladeinfrastruktur allen E-Autos zur Verfügung steht, die Ladepunkte nach Beendigung des Ladevorgangs wieder freigegeben werden und E-Autos über alle Gebäude gleichmäßig verteilt sind. Diese Annahmen sind jedoch recht unwahrscheinlich. Daher sollten die 20 Prozent vielmehr als Untergrenze angesehen werden. Es bedarf eigentlich mehr Ladeinfrastruktur.

Grafik: Fraunhofer ISE & ISI

Bei Nichtwohngebäuden sollten für zehn Prozent der E-Autos ein Ladepunkt vorgesehen werden. Auch in diesem Fall ist es an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Fahrzeuge nach Beendigung des Ladevorgangs den Ladepunkt wieder freigeben und die E-Autos gleichmäßig auf alle Nichtwohngebäude verteilt sind. Hinzu kommt die Voraussetzung, dass genügend Lademöglichkeiten an anderen Orten zur Verfügung stehen und nur 30 Prozent aller Ladevorgänge bei der Arbeit stattfinden. Auch das ist sehr unrealistisch. Wie auch bei den Mehrparteienhäusern stellen die zehn Prozent eine Untergrenze dar. Der Bedarf an Ladeinfrastruktur an Mehrparteienhäusern kann zwar reduziert werden, aber dafür musss eine Verlagerung der Ladevorgänge hin zu den Nichtwohngebäuden stattfinden. Das würde aber gleichzeitig auch bedeuten, dass an Nichtwohngebäuden mehr Ladeinfrastruktur benötigt wird.

Grafik: Fraunhofer ISE & ISI

Rechtliche Grundlagen zum Ausbau der Ladeinfrastruktur

Der Ausbau der Ladeinfrastruktur an Mehrparteienhäusern und Nichtwohngebäuden ist auch an einige Gesetze gebunden. Diese sollen sicherstellen, dass auch in diesem Bereich der Ausbau von Ladepunkten voran geht. Seit März 2021 gilt beispielsweise das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – kurz GEIG. Das GEIG regelt wie viele Stellplätze mit Leitungs- und Ladepunkten auszustatten sind. Das gilt für neue Gebäude und Bestandsgebäude die umfassend renoviert werden. Neue Wohngebäude, die mindestens fünf Stellplätze haben, müssen für jeden Stellplatz eine Leitungsinfrastruktur aufweisen. Unter Leitungsinfrastruktur wird „die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen“ verstanden. Bei Bestandsgebäuden, die umfassen renoviert werden, müssen erst ab zehn Stellplätzen alle Stellplätze über eine Leitungsinfrastruktur verfügen. Für Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen gilt, dass jeder dritte Stellplatz eine Leitungsinfrastruktur hat und ein Ladepunkt errichtet wird. Wenn Nichtwohngebäude renoviert werden, muss jeder fünfte Stellplatz eine Leitungsinfrastruktur haben und es muss ein Ladepunkt errichtet werden. Außerdem müssen alle bestehenden Nichtwohngebäude, die mehr als 20 Stellplätze haben, einen Ladepunkt pro Gebäude vorweisen. Stichtag dafür ist der 01. Januar 2025.

Ausschnitt GEIG

Weiter gilt das Wohnungseigentumsgesetz. Demnach haben prinzipiell alle Mieter und Eigentümer erstmal ein Recht auf eine heimische Lademöglichkeit. Sofern der Vermieter nicht selbst eine Lademöglichkeit errichtet, steht dem Mieter laut BGB ein Erlaubnis- und Duldungsanspruch gegen den Vermieter zu, um bauliche Veränderungen zum Laden von BEVs zu verlangen. Allerdings muss dies auf eigene Kosten geschehen und das ist wegen der hohen Kosten und den umfangreichen Bauarbeiten in der Praxis schwierig. Es gibt zwar Regelungen, die den Bau von Ladeinfrastruktur begünstigen oder sogar vorschreiben, aber diese sind in der Praxis schwierig umzusetzen und es gibt Ausnahmeregelungen, um die Vorschriften zu umgehen.

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