Gültig für alle Mietverträge, die bis inkl. 10.02.2022 abgeschlossen wurden.
Für Mietverträge ab dem 11.02.2022 gelten überarbeitete AGB, abrufbar unter: https://nextmove.de/agb/

Gültig ab 11.11.2020

1. ÜBERGABE DES FAHRZEUGES

Der Mieter/Fahrer bestätigt, das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand und mit dem im Übergabeprotokoll bezeichneten Zubehör übernommen zu haben. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort bei Fahrzeugübergabe auf dem Übergabeprotokoll vermerken zu lassen.

Das Abstellen von Fremdfahrzeugen auf dem Firmengelände des Vermieters ist nicht gestattet. Die Haftung seitens des Vermieters ist bei Zuwiderhandlung ausgeschlossen.

2. MIETDAUER

Die Mietdauer beginnt an dem vertraglich vereinbarten Übergabeort zum im Übergabeprotokoll erfassten Abholzeitpunkt spätestens jedoch zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Die Mietzeit endet zur im Rücknahmeprotokoll vermerkten Uhrzeit frühestens jedoch zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.

Ein Miettag sind 24 Stunden, ein Monat sind 30 Miettage, angefangene 24-Stunden werden als ein Miettag berechnet. Eine Karenzzeit der Überschreitung bis 30 Minuten wird dem Mieter ohne Berechnung eingeräumt. Eine grundsätzliche Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Vermieter behält sich vor, bei nicht in Kenntnis gesetzten Verlängerungen des vereinbarten Mietzeitraums Anzeige zu erstatten. Dann ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen.

Bei Mieten mit einer Laufzeit von einem Monat und mehr, wird monatlich im Voraus abgerechnet. Die Zahlung ist durch den Mieter bis zum Fälligkeitsdatum der Rechnung sicherzustellen, anderweitig fällt der Mieter in Verzug. Für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 7 Tage im Verzug ist oder abzusehen ist, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, endet das Mietverhältnis sofort. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

3. MIETPREIS

Das Mietentgelt setzt sich aus dem vereinbarten Mietpreis sowie gewünschten Sonderleistungen und etwaigen Standortzuschlägen (lt. Preis- und Leistungsverzeichnis) zusammen, was nach Zeit und ggf. zusätzlich nach gefahrenen Mehrkilometern erfolgt. Minderkilometer werden nicht rückvergütet. Der vereinbarte Mietpreis ist vor Mietbeginn zu leisten. Die Kosten für Wartung, Verschleißreparaturen (bei Reifen im Rahmen des normalen Verschleißes) Vollkasko-Versicherung und Kfz.-Haftpflichtversicherung sind im Mietpreis enthalten. Die Kosten für Fahrstrom trägt der Mieter/Fahrer.

Für die Anmietung wird eine einmalige Ladepauschale berechnet, die nach Fahrzeugklassen variiert (siehe Preis- und Leistungsverzeichnis).

Die während des Mietzeitraums durch den Nutzer des Fahrzeuges verursachten Kosten Dritter berechnen wir dem Mieter/Fahrer zzgl. einer Bearbeitungsgebühr gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis.

Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.

Der Mieter/Fahrer stimmt zu, dass Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger über die hinterlegte Emailadresse versandt werden. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. Bei Widerspruch trägt der Mieter eine Rechnungspauschale gemäß Preis-/ Leistungsverzeichnis und zuzüglich die Portokosten für die Übersendung in Papierform.

Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

Der Vermieter prüft bei jeder Anmietung die Bonität des Mieters. Bei Langzeitmieten oder ABO-Verträgen behält sich der Vermieter das Recht vor eine regelmäßige Bonitätsprüfung durchzuführen. Bei negativer Bonitätsauskunft während einer Langzeitmiete steht dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

4. KAUTION

Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Diese dient der Sicherung künftiger Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter im Zusammenhang mit dem Mietvertrag. Die Höhe der Kaution entspricht der vereinbarten Selbstbeteiligung des Haftungsausschlusses und wird im Mietvertrag vereinbart. Sollte das Fahrzeug beschädigt zurückgegeben werden, hat der Vermieter sofortigen Anspruch auf die Kaution. Alle Nachberechnungen von Kosten kann der Vermieter mit der Kaution verrechnen.

Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb von 28 Tagen an den Mieter zurückgezahlt.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution getrennt von Vermögen anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Seitens des Vermieters ist ein Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses möglich.

5. ZAHLUNGSMITTEL

Als Zahlungsmittel akzeptieren wir Überweisungen, Kreditkarten, SEPA Direct, Giropay und Paypal. Bei Überweisungen muss sichergestellt sein, dass der Vermieter einen Zahlungseingang vor Übergabe bzw. Herausgabe des Fahrzeuges verzeichnen kann, ein Überweisungsbeleg als Nachweis der Zahlung wird nicht akzeptiert.

6. ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG DES MIETERS / VERSPÄTUNGSENTGELT

Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, die Miete vor Mietbeginn zu entrichten. Bei Langzeitmieten ist die Zahlungspflicht gemäß Ziffer 2a sicherzustellen. Nach Rücknahme des Fahrzeuges ist an den Vermieter der ggf. noch verbleibenden Differenzbetrag zu bezahlen, der sich aus den im Mietvertrag ausgewiesenen Einzelpositionen zusammensetzt. Dies schließt auch die Abrechnung der bei der Rücknahme zusätzlich gefahrener Kilometer und entstandene Schäden mit ein.

Eine verspätete Rückgabe ist nur mit der Zustimmung des Vermieters zulässig. Bei Verstoß kommt der aus dem Mietvertrag hervorgehende Tagesmietpreis in max. dreifacher Höhe als Abrechnungsgrundlage für jeden Mehrtag zur Anwendung.

7. BERECHTIGTE FAHRER

Zur weiteren Benutzung des Fahrzeuges neben dem Mieter sind nur die im Mietvertrag benannten Fahrer berechtigt. Hierfür sind jeweils die erforderliche, in Deutschland gültige Fahrerlaubnis (der bisherigen Klasse 3 oder der EU-Klasse B) und der in Deutschland gültige Personalausweis/Reisepass des jeweiligen Fahrers im Original bei der Fahrzeugübergabe
vorzulegen.

Kann der Mieter (Vertragsnehmer) bei Übergabe des Fahrzeugs keine gültigen Dokumente (Personalausweis oder Reisepass und Führerschein) vorweisen, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Vermieter behält sich weiterhin das Recht vor, Schadenersatz gemäß Ziffer 16 vom Mieter zu verlangen.

Die Mieter/Fahrer der Fahrzeugmodelle mit einer ausgewiesenen Selbstbeteiligung von bis zu 1.000,00 € müssen mindestens 18 Jahre alt und mindestens ein Jahr im Besitz eines Führerscheins sein. Für Fahrzeugmodelle mit einer Selbstbeteiligung über 1.000,00 € müssen die Mieter/Fahrer mindestens 24 Jahre und 3 Jahre im Besitz eines Führerscheins sein. Für Mieter/Fahrer, die nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, fällt eine Jungfahrergebühr an. Der Mieter ist in der Pflicht zusätzlichen Fahrern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu geben und dafür Sorge tragen, dass diese eingehalten werden.

8. OPTION FUHRPARKNUTZUNG

Die folgenden Bestimmungen gelten nur bei gewerblichen Anmietungen dann als vereinbart, wenn im Mietvertrag der Hinweis “Fuhrparknutzung erlaubt” vermerkt ist.

Die Zustimmung zur Nutzung durch einen vom gewerblichen Mieter bestimmten Personenkreis (Mitarbeiter der Firma) ist hiermit durch den Vermieter erteilt. Er versichert sich über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr sowie das Mindestalter seitens des Fahrers. Ferner hat er Dritten gegenüber, denen er den Mietgegenstand weitergibt, die Pflicht, über Vereinbarungen aus dem Mietvertrag zu informieren. Im Schadensfall haftet der Mieter. Ihm obliegt es aber, seinerseits eine Enthaftung gegenüber dem Dritten zu vereinbaren. Es wird empfohlen ein Fahrtenbuch zu führen.

9. NUTZUNG DES FAHRZEUGES

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch für Geländefahrten, Fahrschulübungen, zur gewerblichen Personenbeförderung, für Fahrzeugtests, Ladestationstests oder Fahrsicherheitstrainings, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sog. Touristenfahrten).

Nicht gestattet sind die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte außer an berechtigte Fahrer gem. Ziffer 6 sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen. Der Transport gefährlicher Stoffe lt. GefStoffV und ChemG ist untersagt.

Die Bedienungsvorschriften lt. Bordbuch sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Das gemietete Fahrzeug darf nicht durch Ziehen abgeschleppt werden, sondern muss zwingend auf ein Abschleppfahrzeug gehoben und stehend transportiert werden. Das Abschleppunternehmen ist durch den Mieter in Kenntnis zu setzen, dass es sich um ein Elektrofahrzeug handelt.

Der Mieter/Fahrer trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (Maut).

Das Fahrzeug ist vertragsgemäß und schonend zu behandeln, und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Der Batteriestand ist regelmäßig zu prüfen und eine komplette Entleerung des Akkus ist untersagt.

Das Rauchen ist in den Fahrzeugen nicht gestattet. Für Schäden sowie für unverhältnismäßige Gebrauchsspuren und Abnutzungen haftet der Mieter.

Das Fahrzeug ist mit einer werblichen Folierung versehen, diese ist fester Bestandteil des Mietvertrages.

Die Verkehrssicherheit ist dauerhaft zu gewährleisten. Das Nutzen von Fahrassistenzsystemen bedeutet nicht, dass der Mieter/Fahrer für hieraus resultierende Schäden von seiner Verantwortung im Straßenverkehr befreit ist. Es handelt sich um eine Assistenz-Funktion, die zugeschaltet werden kann, verantwortlich ist immer der Mieter/Fahrer.

Manipulatives Deaktivieren von Fahrsicherheitssystemen ist untersagt. Bei Unfällen oder Schäden während oder infolgedessen besteht für den Mieter die volle Haftung. Für in diesem Zusammenhang eingetretene Schäden greift die Haftungsbeschränkung auf die vereinbarte Selbstbeteiligung nicht.

Die Fahrzeuge sind mit Systemen eines Drittanbieters ausgestattet, die eine Datenerfassung möglich machen. Über die Erfassung und Verarbeitung der Daten informiert der Drittanbieter gesondert. Während der ordnungsgemäßen Nutzung des Fahrzeuges durch den Mieter/Fahrer erfolgt keine Ortung bzw. Auswertung der Standortdaten durch den Vermieter. Bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters/Fahrers oder zur Aufklärung von Unfallhergängen ist der Vermieter berechtigt die notwendigen Daten über den Drittanbieter abzurufen. Die Außerbetriebnahme des Systems zur Datenerfassung ist untersagt.

Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rücknahme des Fahrzeuges nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rücknahme des Fahrzeuges für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeuges auf die Werkseinstellung erfolgen, der Vermieter ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es verschlossen zu halten. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Übermittelte Zugangsdaten (App-Zugang, PIN, etc.) sind vor Dritten geheim zu halten.

Betriebsstörungen bzw. technische Mängel sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Bei technischen Störungen, die das Aufsuchen einer Werkstatt erfordern, sowie Software-Updates, wenden Sie sich zur Terminabsprache an den Vermieter.

Ferner kann es nötig sein während der Vermietung die Räder zu wechseln, notwendige Hauptuntersuchungen, Wartungen oder Reparaturen in einer Werkstatt oder beim Hersteller des Fahrzeuges durchführen zu lassen. Bei einer Mietunterbrechung von mehr als 24 Stunden erhält der Mieter vom Vermieter ein Ersatzfahrzeug. Der Mieter ist verpflichtet, Werkstatttermine sofern zumutbar, in Abstimmung mit dem Vermieter wahrzunehmen.

Der Vermieter behält sich vor den Kilometerstand des Fahrzeuges regelmäßig abzufragen, damit Wartungsintervalle, Haltedauer und Garantiebedingungen gewährleistet werden können. Zur Einhaltung dieser Bedingungen ist der Vermieter berechtigt einen Fahrzeugtausch durchzuführen, soweit dieser dem Mieter/Fahrer zumutbar ist. Sollten die vertraglich vereinbarten Freikilometer überschritten sein, ist der Vermieter berechtigt, die Bezahlung der Mehrkilometer mit der Folgerechnung einzufordern.

10. FAHRTEN INS AUSLAND

Die Mietfahrzeuge dürfen nur innerhalb von Deutschland, Österreich, Schweiz sowie den Benelux-Staaten gegen eine Grenzüberschreitungsgebühr gefahren werden. Andere Länder sind nur auf Anfrage zusammen mit einer Freistellungserklärung befahrbar. In Länder, die nicht der Europäischen Union angehören ist die Einfahrt grundsätzlich nicht gestattet. Zuwiderhandlungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

11. RÜCKNAHME DES FAHRZEUGES

Der Mieter/Fahrer wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß zurückgeben. Eine Wiederaufladung ist mit der entrichteten Ladepauschale Ziffer 3.a. abgegolten und nicht erstattungsfähig.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages sofort zu verlangen. lm Falle der Nichtbeachtung behält sich der Vermieter vor, das Fahrzeug sicherstellen zu lassen und die Kosten hierfür dem Mieter in Rechnung zu stellen.

Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten durch Einwurf der Fahrzeugschlüssel beim Vermieter zurückgegeben, so haftet der Mieter für alle Schäden, bis der Vermieter das Fahrzeug wieder in unmittelbarem Besitz hat.

In Einzelfällen ist der Vermieter berechtigt je nach Grad der Verschmutzung eine Sonderreinigung des Fahrzeuges in Rechnung zu stellen. Die möglichen Verschmutzungsgrade werden gemäß der Definition im Preis-/Leistungsverzeichnis angewendet und abgerechnet.

12. PFLICHTEN DES MIETERS/FAHRERS BEI PANNEN ODER IM SCHADENFALL

Bei einem Schadenfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, insbesondere dass:

  • sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
  • die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden,
  • sowie der im Fahrzeug befindliche Unfallbogen sorgfältig ausgefüllt wird und Polizeibescheinigungen beigefügt werden.

Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.

Im Schadenfall oder bei technischen Problemen ist außerdem der Vermieter umgehend zu informieren.

Der Mieter/Fahrer darf sich nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist, soweit es der Gesundheitszustand zulässt.

Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der nächstgelegenen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und – papiere dem Vermieter auszuhändigen. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage zwischen Vermieter und Mieter/Fahrer erforderlich ist.

Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. Hierzu wendet sich der Mieter unverzüglich an die im Mietvertrag genannte/n Rufnummer/n.

13. HAFTUNG DES MIETERS / HAFTUNGSREDUZIERUNG / WEGFALL DER HAFTUNGSREDUZIERUNG

Der Mieter/Fahrer haftet während der Dauer des Mietvertrages für an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör).

Der Mieter haftet auch für Schäden, die erst nach Rücknahme des Fahrzeuges festgestellt werden, etwa bei Rückgabe des Fahrzeuges bei Dunkelheit, in stark verschmutztem Zustand oder außerhalb der jeweiligen Standortöffnungszeiten.

Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter für Kosten der Bearbeitung gemäß >>>Preis- und Leistungsverzeichnis<<<, Mietausfall und andere aus der Schadensbearbeitung anfallende Kosten (z.B. Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, etc.).

Kleinschäden werden pauschal über das >>>Preis- und Leistungsverzeichnis<<< abgerechnet.

Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der im Mietvertrag bezeichneten Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.

Der Mieter/Fahrer ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter zu benennen. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust ist auf eine Selbstbeteiligung pro Schadensfall, wie im Mietvertrag vereinbart, reduziert. Ausgenommen hiervon sind die nachfolgenden Sachverhalte.

Die Haftungsreduzierung gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. lm Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.

Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. lm Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.

Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.

Die Haftungsreduzierung entfällt nicht, wenn die Pflichtverletzung weder für den Schadenseintritt noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung ursächlich ist.

14. VERSICHERUNGEN

lm Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit 50 Mio. € pro Unfallereignis für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei Personenschäden jedoch
höchstens 8 Mio. € pro Person. Schäden / Verluste für in oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch versicherungstechnisch nicht gedeckt.

15. HAFTUNG DES VERMIETERS

Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung stehen oder sich eine vereinbarte Zustellung durch Verschulden des Vermieters um mehr als 4 Stunden verzögern, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.

lm Fall, dass vor, während oder nach der Miete Gegenstände des Mieters/Fahrers oder sonstiger Personen im oder auf dem gemieteten Fahrzeug beschädigt werden oder abhandenkommen, haftet der Vermieter nur bei Verschulden.

Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgendem Absatz wird die gesetzliche Haftung des Vermieters für Schadensersatz wie folgt beschränkt:

  • der Vermieter haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis
  • der Vermieter haftet nicht für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Die in vorstehendem Absatz genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.

16. STORNIERUNG

lm Falle einer Stornierung des Mietvertrages durch den Mieter werden folgende Stornogebühren berechnet:

  • bis 28 Tage vor Mietbeginn: 39 €
  • bis 7 Tage vor Mietbeginn: 20 % des Mietpreises, mindestens jedoch 129 €
  • bis 48 Stunden vor Mietbeginn: 50 % des Mietpreises, mindestens jedoch 129 €
  • weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn – Kurzzeitmiete (<30 Tage): 100 % des Mietpreises
  • bei Langzeit- und ABO-Verträgen ist Grundlage der Mietpreis für den ersten Mietmonat
  • Gleiches gilt, wenn der Kunde bei Abholung vor Ort, keine unter Ziffer 5 und 6 gültigen Dokumente vorweisen kann oder eine Vermietung aus anderen Gründen unmöglich ist

Der Kunde hat die Möglichkeit den Nachweis zu erbringen, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, um somit die Stornokosten zu reduzieren.

17. Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht des Mieters besteht gemäß § 312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 BGB nicht, da es sich um die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum handelt.

18. KÜNDIGUNG

Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der geltenden AGB
  • Erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
  • Mangelnde Pflege des Fahrzeugs
  • Unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch
  • Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages
  • Schadensereignisse

Schadenersatzansprüche des Mieters/Fahrers sind in diesem Falle ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben hingegen Schadenersatzansprüche des Vermieters. Bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen droht dem Mieter/Fahrer trotz eventueller Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.

Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen.
Falls für den Vermieter die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist, dass ist insbesondere der Fall, wenn der Mieter:

  • ein Mietfahrzeug vorsätzlich durch den beschädigt,
  • einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder
  • einen solchen zu verbergen versucht, vorsätzlich einen Schaden zufügt,
  • mit Mietzahlungen gemäß Ziffer 2a im Verzug ist,
  • ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren und Zubehör sowie aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.

Bei Tod des Mieters endet der Mietvertrag automatisch 14 Kalendertage nach Vorlage des Todesnachweises bei der Vermieterin. Es erfolgt eine taggenaue Abrechnung.

19. ÄNDERUNGEN DER ALLGEMEINEN MIETVERTRAGSBEDINGUNGEN

Änderungen dieser Nutzungsbedingungen werden dem Mieter spätestens 4 Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (z.B. per E-Mail) angeboten. Die Änderungen werden wirksam und das Vertragsverhältnis wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt, wenn der Mieter diesen Änderungen nicht innerhalb von (vier) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung durch schriftliche Mitteilung an den Vermieter widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.

20. NEBENABREDEN UND ERGÄNZUNGEN

Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

21. NICHTIGKEIT ODER TEILNICHTIGKEIT

Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

22. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.

23. ANWENDBARES RECHT / GERICHTSTAND

Es gilt deutsches Recht. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht zuständig. Der Vermieter ist berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.