AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen (gültig bis 10.11.2020)

Gültig für alle Mietverträge, die bis inkl. 10.11.2020 abgeschlossen wurden.
Für Mietverträge ab dem 11.11.2020 gelten überarbeitete AGB, abrufbar unter: https://nextmove.de/agb/

MIETVERTRAGSBEDINGUNGEN CYX MOBILE KG – Elektrofahrzeuge, CYX MOBILE KG, Stand: März 2018

  1. ÜBERNAHME DES FAHRZEUGES

Der Mieter/Fahrer bestätigt, das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand und mit dem im Übernahmeprotokoll bezeichneten Zubehör übernommen zu haben. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort bei Fahrzeugübernahme auf dem Übernahmeprotokoll zu vermerken.

 

  1. MIETDAUER

Die Mietdauer beginnt und endet an dem vertraglich vereinbarten Übergabeort zur vertraglich vereinbarten Mietzeit. Für je angefangene 24-Stunden wird 1 Miettag berechnet. Eine Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 10 Tage im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

 

  1. MIETPREIS

Die Berechnung erfolgt nach Zeit und ggf. zusätzlich nach gefahrenen Mehrkilometern. Minderkilometer werden nicht rückvergütet. Der vereinbarte Mietpreis ist vor Mietbeginn zu leisten. Bei Langzeitmiete erfolgt die Vorkasse anteilig monatlich.  Die Kosten für Wartung, Verschleißreparaturen (bei Reifen im Rahmen des normalen Verschleißes) Vollkasko-Versicherung und Kfz.-Haftpflichtversicherung sind im Mietpreis enthalten. Die Kosten für Fahrstrom trägt der Mieter. Ebenso trägt der Mieter die von Tesla in Rechnung gestellten Kosten für Nicht-Laden am Tesla-Supercharger (Supercharger-Blockiergebühr).

 

  1. KAUTION

Zur Absicherung des Selbstbehaltes der Versicherung sowie des Bearbeitungsaufwandes des Vermieters bei Schäden oder Unfällen hinterlegt der Mieter vor Mietbeginn eine Kaution in der Höhe, wie im Mietvertrag vereinbart wurde. Die Kautionshinterlegung erfolgt durch Vorautorisierung des vereinbarten Betrages auf einer geeigneten Kreditkarte. Sollte das Fahrzeug beschädigt zurückgegeben werden, hat der Vermieter sofortigen Anspruch auf die Kaution. Nachberechnungen von Kosten für nicht vertragskonforme Nutzung (zum Beispiel verspätete Rückgabe, Verkehrsdelikte oder Inanspruchnahme zusätzlich gefahrener Kilometer) kann der Vermieter die anfallenden Kosten mit der Kaution verrechnen. Falls keine Vorautorisierung erfolgen kann, ist die Kaution vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters zu überweisen.

 

  1. ZAHLUNGSMITTEL

Als Zahlungsmittel akzeptieren wir Überweisungen, Kreditkarten, Sofortüberweisung, SEPA Direct, giropay und Paypal. Für Paypal-Zahlungen berechnet der Vermieter eine Gebühr von 2% des Rechnungsbetrages.

 

  1. BERECHTIGTE FAHRER

Zur Benutzung des Fahrzeuges sind nur die im Mietvertrag benannten Fahrer berechtigt. Hierfür sind jeweils die erforderliche, gültige Fahrerlaubnisse (der bisherigen Klasse 3 oder der EU-Klasse B) und gültige Personalausweise/Reisepässe vorzulegen. Ein Fahrverbot darf nicht vorliegen und nicht bekannt sein. Der Fahrer muss wenigstens 24 Jahre alt und seit mindestens 3 Jahren im Besitz des Führerscheins sein. Der Mieter wird zusätzlichen Fahrern die Mietvertragsbedingungen zur Kenntnis geben und dafür Sorge tragen, dass die Allgemeinen Mietvertragsbedingungen eingehalten werden. Bei mehreren Fahrern ist im Interesse des Mieters ein Fahrtenbuch zu führen.

 

  1. NUTZUNG DES FAHRZEUGES

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch für Geländefahrten, Fahrschulübungen, zur gewerblichen Personenbeförderung, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sog. Touristenfahrten).

Nicht gestattet sind die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte außer an berechtigte Fahrer gem. Ziff. 6 sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen. Der Transport gefährlicher Stoffe ist untersagt.

Kleintiere (Katzen, Hunde, sonstige Haustiere) dürfen nur in geeigneten Boxen transportiert werden. Der Vermieter behält sich vor, bei Tierhaaren im Auto aufgrund von Allergiegefahr eine Reinigung vorzunehmen und die Kosten hierfür dem Mieter mit einer Pauschale von 150,00 EUR in Rechnung zu stellen.

Die Bedienungsvorschriften sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Das gemietete Fahrzeug darf nicht durch Ziehen abgeschleppt werden, sondern muss zwingend auf ein Abschleppfahrzeug gehoben und stehend transportiert werden.

Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (Maut).

Das Fahrzeug ist vertragsgemäß und schonend zu behandeln, und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Der Batteriestand ist regelmäßig zu prüfen und eine komplette Entleerung des Akkus ist untersagt. Die Verkehrssicherheit ist dauerhaft zu gewährleisten.

Das Fahren mit der „Autopilot“-Funktion (Tesla) und Nutzung des Herbeirufen-Modus bedeuten nicht, dass der Mieter für hieraus resultierende Schäden von seiner Verantwortung im Straßenverkehr als Fahrzeugführer befreit ist. Es handelt sich um eine Assistenz-Funktion, die zugeschaltet werden kann, verantwortlich ist immer der Fahrer!

Die Nutzung des „Track-Modus“ beim Tesla Model 3 Performance ist untersagt. Bei Unfällen oder Schäden während oder in Folge der Nutzung dieses Modus besteht für den Mieter die volle Haftung für den eingetretenen Schaden, die vereinbarte Selbstbeteiligung greift für diesen Fall nicht.

Sofern verfügbar, kann dem Mieter ein App-Zugang zum Fahrzeug ermöglicht werden. Der App-Zugang zu Fahrzeugen ist keine vertraglich geschuldete Leistung. Bei Fahrzeugen mit GPS-Ortung erfolgt keine Ortung der Fahrzeuge durch den Vermieter während der ordnungsgemäßen Nutzung durch den Mieter. Bei Verstoß gegen die Rückgabepflichten (§ 15) und bei vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, die eine Fahrzeugortung notwendig machen oder auf Verlangen des Mieters (oder durch den Fahrzeughersteller, wenn der Mieter nicht erreicht werden kann),ist der Vermieter berechtigt, Positionsbestimmungen oder Fernzugriff vorzunehmen.

Bei technischen Problemen ist der Vermieter umgehend zu informieren Das Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet. Der Vermieter ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 100,00 EUR geltend zu machen.

Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten. Der Mieter/ Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.

Sollten bei längerfristiger Vermietung Software-Updates anstehen, wenden Sie sich bitte zwecks Vorgehen oder Installation an den Vermieter.

Ferner kann es bei längerfristiger Vermietung nötig sein, die Räder zu wechseln, eine Hauptuntersuchung oder Reparatur durchführen in einer Werkstatt oder beim Hersteller des Fahrzeuges durchführen zu lassen. Bei einer Mietunterbrechung von mehr als 24 Stunden erhält der Mieter vom Vermieter ein Ersatzfahrzeug. Der Mieter ist ansonsten verpflichtet, Werkstatttermine in der Nähe, sofern zumutbar und üblich, selber wahrzunehmen.

 

Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Bestimmungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Schadenersatzansprüche des Mieters sind in diesem Falle ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben hingegen Schadenersatzansprüche des Vermieters. Bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen droht dem Mieter trotz eventueller Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.

 

  1. FAHRTEN INS AUSLAND

Die Mietfahrzeuge dürfen nur innerhalb von Deutschland, Österreich und der Schweiz gefahren werden. Ausnahmen sind möglich, aber nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung zulässig.

 

  1. RÜCKGABE DES FAHRZEUGES

Der Mieter wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß und ausreichend aufgeladen zurückgeben.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages sofort zu verlangen. lm Falle der Nichtbeachtung behält sich der Vermieter vor, das Fahrzeug sicherstellen zu lassen und die Kosten hierfür dem Mieter in Rechnung zu stellen.

Wird das Fahrzeug auch im Falle des evtl. Einwurfes der Fahrzeugschlüssel oder -papiere beim Vermieter – außerhalb der Geschäftszeiten oder an einem anderen als dem vereinbarten Ort oder verspätet zurückgegeben, so verlängert sich der Mietvertrag bis der Vermieter das Fahrzeug wieder in unmittelbarem Besitz hat; dies gilt auch im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges. Eventuelle Mehrkosten (wie z.B. Rückführungskosten) werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

 

  1. PFLICHTEN DES MIETERS/FAHRERS BEI PANNEN ODER IM SCHADENSFALL

Bei einem Schadensfall (Unfall, Diebstahl, Raub, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden) ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass:

  • sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter
  • die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird
  • von dem Mieter/Fahrer kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden.

Der Mieter/Fahrer darf sich nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere dem Vermieter auszuhändigen. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage zwischen Vermieter und Mieter/Fahrer erforderlich ist.

Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. Hierzu wenden Sie sich bitte unverzüglich an die im Mietvertrag genannte/n Rufnummer/n.

 

  1. HAFTUNG DES MIETERS

Der Mieter haftet  während der Dauer des Mietvertrages für an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör). Der Mieter haftet auch für Schäden, die erst nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, etwa bei Rücknahme des Fahrzeugs bei Dunkelheit oder in stark verschmutztem Zustand. Der Vermieter muss in diesem Falle nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten benutzt wurde. Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Gebühren und Kosten und für Mietausfall. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der in Ziff. 6 bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. Mehrere Mieter/Fahrer haften als Gesamtschuldner.

Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.

 

  1. HAFTUNGSREDUZIERUNG

Die Haftung des Mieters für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust nach Ziff. 11 ist – vorbehaltlich Ziff. 13 – durch die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung auf eine Selbstbeteiligung pro Schadensfall in Höhe von 2.000,00 € reduziert, sofern im Mietvertrag nichts anderes angegeben ist.

Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter/Fahrer ist für die Folgen derartiger Handlungen voll verantwortlich und haftet dem Vermieter für alle daraus entstehenden Gebühren und Kosten. Zum Ausgleich des resultierenden Verwaltungsaufwandes berechnen wir zusätzlich für jeden solchen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR.

 

  1. GELTUNG / WEGFALL DER HAFTUNGSREDUZIERUNG

Die Haftungsreduzierung nach Ziff. 12 gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. lm Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.

Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. lm Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Die Haftungsreduzierung entfällt nicht, wenn die Pflichtverletzung weder für den Schadenseintritt noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung ursächlich ist.

 

  1. VERSICHERUNGEN

lm Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit 50 Mio. € pro Unfallereignis für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei Personenschäden jedoch höchstens 8 Mio. € pro Person. Schäden / Verluste für in oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch versicherungstechnisch nicht gedeckt.

 

  1. ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG DES MIETERS / VERSPÄTUNGSENTGELT

Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter den ggf. noch verbleibenden Differenzbetrag zu bezahlen, der sich aus den im Mietvertrag ausgewiesenen Einzelpositionen zusammensetzt. Dies schließt auch die Abrechnung der bei der Rückgabe ggf. fehlenden Aufladung, oder zusätzlich gefahrener Kilometer mit ein.

Wird das Fahrzeug verspätet zurückgegeben, zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung den vorgesehenen Tarif. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei der Anmietung gültige Standard-Tarif berechnet.

Wenn die Forderungen aus diesem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von Mietpreiskorrekturen, Schadensfällen und Verkehrsverstößen auf der Grundlage des Mietvertrages.

 

  1. HAFTUNG DES VERMIETERS

Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht binnen einer angemessenen Frist  zur Verfügung stehen oder sich eine vereinbarte Zustellung  durch Verschulden des Vermieters um mehr als 4 Stunden verzögern, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. lm Fall, dass vor, während oder nach der Miete Gegenstände des Mieters/Fahrers oder sonstiger Personen im oder auf dem gemieteten Fahrzeug beschädigt werden oder abhandenkommen, haftet der Vermieter nur bei Verschulden. Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgendem Absatz wird die gesetzliche Haftung des Vermieters für Schadensersatz wie folgt beschränkt:

  • der Vermieter haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis
  • der Vermieter haftet nicht für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Die in vorstehendem Absatz genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.

 

  1. STORNIERUNG

lm Falle einer Stornierung des Mietvertrages durch den Mieter werden folgende Stornogebühren berechnet:

  • bis 1 Monat vor Mietbeginn: 25% der Miete
  • bis 1 Woche vor Mietbeginn: 50% der Miete
  • weniger als 1 Woche vor Mietbeginn: 75% der Miete

 

I8. DATENSCHUTZ-EINWILLIGUNG

Der Mieter/Fahrer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung und im Rahmen einer üblichen Geschäftsbeziehung (Angebote, Sonderaktionen, News) erforderlich sind, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz vom Vermieter und seinen Erfüllungsgehilfen gespeichert und diesen übermittelt werden.

Der Mieter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses dieses Einverständnis schriftlich widerrufen.

 

  1. OPTION FUHRPARKNUTZUNG

Die folgenden Bestimmungen gelten nur dann als vereinbart, wenn im Mietvertrag der Hinweis „Fuhrparknutzung erlaubt“ vermerkt ist.

Die Zustimmung zur Nutzung durch einen vom Mieter bestimmten Personenkreis ist hiermit durch den Vermieter erteilt. Der Mieter handelt bei Weitergabe als Gesamtschuldner. Er versichert sich über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr sowie das Mindestalter seitens des Fahrers. Ferner hat er Dritten gegenüber, denen er den Mietgegenstand weitergibt,  die Pflicht, über Vereinbarungen aus dem Mietvertrag zu informieren. Im Schadensfall haftet der Gesamtschuldner. Ihm obliegt es aber, seinerseits eine Enthaftung gegenüber dem Dritten zu vereinbaren. Es wird empfohlen ein Fahrtenbuch zu führen.

Das Anbringen von Außenwerbung am Fahrzeug in Form von Klebefolien oder Magnetschildern ist gestattet. Diese sind bei Rückgabe fachgerecht, rückstandsfrei zu entfernen. Die Kosten für Anbringung und Entfernen trägt der Mieter.

 

  1. ÄNDERUNGEN DER AllGEMEINEN MIETVERTRAGSBEDINGUNGEN

Änderungen der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen sind dem Mieter anzuzeigen und auszuhändigen. Langzeitmieter erhalten die geänderten AGBs per Post. Sollten diese nicht schriftlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, gelten Sie als akzeptiert.

 

  1. NEBENABREDEN UND ERGÄNZUNGEN

Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform.  Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

 

  1. NICHTIGKEIT ODER TEILNICHTIGKEIT

Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Soweit sich aus diesen Mietvertragsbedingungen Unklarheiten ergeben oder Regelungen fehlen, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung entsprechend anzuwenden.

 

  1. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.

 

  1. ANWENDBARES RECHT / GERICHTSTAND / GESCHÄFTSFÜHRER

Es gilt deutsches Recht. lst der Mieter Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht zuständig. Der Vermieter ist berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

 

CYX mobile  KG

Vor dem Riedtor 2

99310 Arnstadt

Telefon: 03628 – 588 540

Amtsgericht Jena, HRA 503980

USt.-Id. Nr.: DE306879138

Geschäftsführer: lngo Cornel Budzisch

Geschäftsführender Gesellschafter: Stefan Moeller